Reklamationsordnung

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Reklamationsordnung

REFIMA s.r.o.
Sitz Bratislavská 205, 916 24 Horná Streda
ID-Nr.: 44 416 920, Handelsgesellschaft eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Trenčín, Abt. Sro, Einlage Nr. 20753/R
 
 
REKLAMATIONSORDNUNG
 
 
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
Diese Reklamationsordnung wurde gemäß dem Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch in der gültigen Fassung (weiter nur „Bürgerliches Gesetzbuch“), dem Gesetz Nr. 250/2007 Slg. über den Verbraucherschutz in der gültigen Fassung und dem Gesetz Nr. 108/2000 Slg. über den Verbraucherschutz bei den Haustürgeschäften in der gültigen Fassung und dem Gesetz Nr. 22/2004 Slg. über  den Fernabsatz und über die Änderung des Gesetzes des Slowakischen Nationalrates Nr. 372/1990 Slg. über die Ordnungswidrigkeiten in der gültigen Fassung (weiter nur „Verbraucherschutzgesetz“) erlassen. Die Reklamationsordnung wird gemäß § 18 Abs. 1 des Verbraucherschutzgesetzes auf einer sichtbaren Stelle in der Betriebsstätte der Gesellschaft REFIMA s.r.o. platziert, die dem Käufer zugänglich ist. 
 
Der Verkäufer ist die Gesellschaft REFIMA s.r.o., mit dem Sitz in Bratislavská 205, 916 24 Horná Streda, ID-Nr.: 44 416 920, Betriebsstätte in 916 24 Horná Streda 559, Handelsgesellschaft eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Trenčín, Abt. Sro, Einlage Nr. 20753/R, St-Nr.: 2022689372, MwSt-Nr.: SK2022689372 (weiter „REFIMA“ oder „Verkäufer“). Die Reklamationsordnung regelt die Rechte und Pflichten des Käufers bei der Geltendmachung seiner Rechte bei Mängel an der Ware im Sinne des mit dem Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrages im Fernabsatz im elektronischen Geschäftsverkehr.  
 
Diese Reklamationsordnung bezieht sich nicht auf den Wareneinkauf von Unternehmern, die die Ware im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit oder Unternehmenstätigkeit kaufen.  
 
Artikel 2
Haftung des Verkäufers
Der Verkäufer haftet dafür, dass die Ware beim Verkauf die bestimmte Qualität, Menge Größe und das bestimmte Gewicht hat. Die Ware muss frei von Mängeln sein und den gültigen technischen Normen entsprechen. 
 
Artikel 3
Pflichten des Käufers bei der Lieferung der Ware 
Der Käufer ist berechtigt die angelieferte Ware vom Spediteur nicht zu übernehmen, falls sie dem bestellten Typ nicht entspricht oder falls:
a) die Ware nicht gemäß dem abgeschlossenen Kaufvertrag geliefert wurde (andere oder beschädigte Ware) oder
b) die Ware in einer beschädigten Verpackung geliefert wurde oder
c) die Ware ohne entsprechende Belege geliefert wurde.
 
Wird dem Käufer die Ware laut Buchstabe a) dieses Artikels geliefert, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer unentgeltliche und unverzügliche Lieferung der Ware gemäß der Bedingungen, die im Vertrag vereinbart wurden, zu verlangen, und zwar durch den Austausch der Ware oder durch die Reparatur. Sollte das nicht möglich sein, ist der Käufer berechtigt einen Preisnachlass zu verlangen oder unter den untengenannten Bedingungen vom Vertrag abzutreten.
 
 
Artikel 4
Reklamationsfrist 
Die Gewährleistungsfrist für alle Produkte beträgt 24 Monate, soweit von der Gesellschaft REFIMA keine längere Gewährleistungsfrist gewährt wird. Eine längere Gewährleistungsfrist  wird gewöhnlich im dem beiliegenden Garantieschein gekennzeichnet. Bei der gebrauchten Ware beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. 
 
Die Rechte des Käufers aus der Gewährleistung für die Mängel der Ware erlöschen, wenn sie nicht während der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
 
Der Verkäufer oder von ihm beauftragter Mitarbeiter entscheidet über die Reklamation sofort, in komplizierten Fällen innerhalb von drei (3) Arbeitstagen. Die Reklamation, einschließlich der Mängelbehebung, muss unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen seit der Reklamation erledigt werden. Nach dem Ablauf dieser Frist hat der Käufer gleiche Rechte wie beim nicht behebbaren Mangel. 
 
War die Reklamation berechtigt und anerkannt, wird die Zeit ab der Geltendmachung der Reklamation bis zum Reparaturabschluss, wann der Käufer verpflichtet war, die Ware zu übernehmen, nicht in die Gewährleistungsfrist gerechnet. Sollte die Ware ausgetauscht werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Übernahme der neuen Ware zu laufen. Das gilt auch beim Austausch eines Teiles, auf den Gewährleistung gegeben wurde.  
 
Artikel 5
Reklamationsrecht des Käufers 
Gewährleistungsfrist für die Ware beginnt am Tag der Zustellung und Übernahme durch den Käufer zu laufen.
 
Die Reklamation kann der Käufer in der Betriebsstätte der Gesellschaft REFIMA geltend machen. Der Käufer ist verpflichtet glaubhaft zu belegen, dass das Erzeugnis beim Verkäufer gekauft wurde. Der glaubhafte Beleg ist das Original der Rechnung und / oder ordnungsgemäß ausgefüllter Garantieschein (falls ausgestellt wurde).
 
Bei der Reklamation erhält der Käufer eine Kopie des Reklamationsprotokolls, mit dem sich er nach dem Abschluss der Reklamation ausweisen wird. Sollte die Reklamation mittels der Fernkommunikation in Anspruch genommen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer umgehend die Bescheinigung über die Reklamation zuzustellen; sollte es nicht möglich sein, muss die Bescheinigung unverzüglich zugestellt werden, jedoch spätestens zusammen mit dem Beleg über den Abschluss der Reklamation; die Bescheinigung über die Reklamation muss nicht zugestellt werden, falls der Verkäufer die Reklamation  anderweitig belegen kann.
 
Die Reklamation wird nicht anerkannt falls:
a) der Mangel oder die Beschädigung der Ware nachweisbar durch eine unsachgemäße Verwendung der Ware (zum Beispiel durch die Verwendung im Widerspruch mit der Gebrauchsanweisung) oder durch eine andere unsachgemäße Verwendung durch den Käufer oder eine andere Person entstanden ist,
b) durch einen nachweisbaren unbefugten Eingriff in die Ware,
c) der vorgelegte Garantieschein Zeichen von unbefugten Änderungen der Angaben aufweist, oder die Ware eine andere Herstellungsnummer hat, als in dem Garantieschein angegeben ist,
d) durch Naturkatastrophen und durch andere Außenfaktoren, die der Verwendung der Ware widersprechen, entstanden sind. 
 
Falls die Reklamation vom Käufer innerhalb der ersten 12 Monaten ab dem Kauf geltend gemacht wird, kann die Reklamation vom Verkäufer nur aufgrund eines, auf Kosten des Verkäufers erstellten Gutachtens abgelehnt werden. Wird die  Reklamation vom Käufer nach dem Ablauf den ersten 12 Monaten ab dem Kauf geltend gemacht und sie wird vom Verkäufer abgelehnt, hat die Person, die die Reklamation erledigt hat, im Beleg über den Abschluss der Reklamation anzugeben, wem der Verbraucher das Erzeugnis zur fachkundigen Bewertung zu senden hat. Sollte der Käufer durch die fachkundige Bewertung belegen, dass der Verkäufer für den Mangel haftet, kann die Reklamation erneut geltend gemacht werden; während der Zeit der fachkundigen Bewertung läuft die Gewährleistungsfrist nicht.
 
Artikel 6
Die Gewährleistungsrechte des Käufers 
Treten während der Gewährleistungsfrist Mängel auf, wegen die die gekaufte Ware nicht ordnungsgemäß oder nur teilweise benutzt werden kann und diese Mängel zu beheben sind, hat der Käufer Recht auf ihre kostenlose Behebung. Der Verkäufer kann anstatt der Reparatur die mangelhafte Ware immer für neue, mangelfreie Ware zu  ersetzen.
 
Lässt sich der Mangel nicht beheben und man kann die Ware nicht ordnungsgemäß, wie die Ware ohne Mangel zu benutzen, hat der Käufer Recht auf Austausch der Ware oder er kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Die gleichen Rechte hat der Käufer auch im Falle, dass obwohl sich es zwar um behebbare Mängel handelt, kann die Ware jedoch nicht ordnungsgemäß genutzt werden, weil die Mängel auf der gekauften Ware wiederholt aufgetreten sind (mindestens 3-mal) oder bei mehreren Mängeln gleichzeitig (mindestens 3 Mängel gleichzeitig).
 
Beim nichtbehebbaren Mangel, der nicht an einer ordnungsgemäßen Nutzung hindert, hat der Käufer Recht auf eine Preisminderung.
 
Hat die Ware, die zum reduzierten Preis oder gebraucht verkauft wird einen Mangel, für den der Verkäufer haftet, hat der Käufer anstelle vom Austausch das Recht auf eine angemessene Preisminderung. 
 
Bei den gebrauchten Waren haftet der Verkäufer nicht für die Mängel, die durch den Gebrauch oder Verschleiß entstanden sind. Bei den Waren, die zum reduzierten Preis verkauft werden, haftet der Verkäufer nicht für die Mängel, die Grund für die Preisminderung waren. 
 
Bietet der Verkäufer dem Käufer beim Verkauf der Ware zusätzlich unentgeltlich eine andere Ware als Geschenk, steht dem Käufer frei, ob er diese Ware als Geschenk annimmt oder ablehnt. Zum Bestandteil des Kaufvertrages wird dann auch der Schenkungsvertrag, dessen Gegenstand die unentgeltliche Übergabe von diesem Geschenk wird. Dieses Geschenk ist keine verkaufte Ware und der Verkäufer haftet nicht für seine eventuellen Mängel. Sollte der Verkäufer über die Mängel vom Geschenk wissen, ist er verpflichtet, wenn er das Geschenk anbietet, auf diese Mängel aufmerksam zu machen. Sollte das Geschenk von Mängeln behaftet sein, auf die der Verkäufer nicht aufmerksam gemacht hat, ist der Käufer berechtigt das Geschenk zurückzugeben. Entsteht dem Käufer das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag und auf Erstattung des Kaufpreises, tritt er auch vom Schenkungsvertrag als Bestandteil des Kaufvertrages zurück, und der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer alles zurückzugeben, was er gemäß dem Vertrag erhalten hat, d.h. auch die Ware, die er als Geschenk angenommen hat. Es ist nicht möglich nur zum Teil vom Vertrag abzutreten.
 
Der Verkäufer ist verpflichtet innerhalb von 30 Tagen nach der Geltendmachung der Reklamation einen schriftlichen Beleg über die Reklamation auszustellen. 
 
Der Verkäufer ist verpflichtet auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde die Kopie der Bescheinigung über die Annahme der Reklamation, Gründe, warum es nicht möglich ist, über die Art und Weise des Erledigens der Reklamation umgehend zu entscheiden und warum die Reklamation nicht umgehend nach der Bestimmung der Art und Weise, wie sie erledigt wird, zu erledigen, den Antrag oder die Ergebnisse des Gutachtens und Kopie vom Beleg über den Abschluss der Reklamation vorzulegen. 
 
Artikel 7
Mitwirkung des Käufers 
Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer beim Überprüfen des reklamierten Mangels und bei seiner Beseitigung zur Mitwirkung verpflichtet (einschließlich der Erprobung oder Demontage der Ware). Der Käufer ist ebenso verpflichtet im Falle einer Reklamation die Ware sauber und in einer ordnungsgemäßen Verpackung zu liefern.
 
Artikel 8
Übernahme der Ware nach der Garantiereparatur 
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware aus der Garantiereparatur spätestens innerhalb von einem (1) Monat nach dem Ablauf der Frist für die Garantiereparatur und falls sie später durchgeführt wurde, innerhalb von einem (1) Monat ab der Benachrichtigung über ihre Durchführung zu holen. 
 
Diese Reklamationsordnung tritt am 1. 1. 2009 in Kraft.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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